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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Geltungsbereich
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Steiner - Römische Glashütte – GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

Zustandekommen des Vertrages und Anschrift
1. Für alle Ihre Bestellungen ist Vertragspartner Steiner - Römische Glashütte – GmbH Burgplatz 4, 53545 Linz am Rhein zuständig. Durch die Annahme Ihrer Bestellung kommt der Vertrag mit Firma Steiner - Römische Glashütte – GmbH zustande. Die Annahme Ihrer Bestellung erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Ware.

Widerrufsrecht
1. Sie können Ihre auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, e-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der Widerruf ist zu richten an:

Steiner - Römische Glashütte – GmbH
Burgplatz 4

53545 Linz am Rhein

Telefon: +49 - (0) 2644 2039
Telefax: +49 - (0) 2644 80355
E-Mail: info@roemische-glashuette.de
Internet: www.roemische-glashuette.de 
Internet: www.folterkammer-burg-linz.de
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Burkhard Steiner     
Sparkasse Neuwied am Rhein     Bankleitzahl 57450120     Konto-Nr. 189050
Finanzamt Neuwied Umsatzsteuer ID: DE 169393246
Amtsgericht Neuwied am Rhein HRB 3069

Widerrufsfolgen
1. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückzugewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Sofern Sie den Kaufpreis bereits entrichtet haben, ist Firma Steiner - Römische Glashütte – GmbH berechtigt, die Wertminderung vom Rückzahlungsbetrag abzuziehen.
Bei einem Bestellwert der Ware bis zu 40,00 € trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung der Ware.

Preise
1. Maßgebend sind die in dem Auftrag des Auftragnehmers genannten Preise inklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Die Preise verstehen sich - falls nicht anders vereinbart - ab Büro Steiner - Römische Glashütte – GmbH Burgplatz 4, 53545 Linz am Rhein. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Nebenkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

3. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Ebenso werden nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Konfigurationsänderungen, Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden, werden diesem ebenfalls berechnet.

Liefer- und Leistungsfrist
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere der Ausfall der EDV-Anlagen und der Drucker, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Einbruch und/oder Diebstahl der schriftlichen Vorlagen, auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten auftreten - hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

4. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

5. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

6. Bei Vorliegen von durch den Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt.

Versand und Gefahrenübergang
1. Die Gefahr für dem Büro überlassene Vorlagen, das sind insbesondere Originale, Skripte, Magnetaufzeichnungen, Disketten, aber auch deren Kopien, und ähnliches, bleibt beim Auftraggeber. Es wird darauf hingewiesen, dass nur Kopien als Vorlagen beim Auftragnehmer abgegeben werden sollen. Der Auftragnehmer haftet nicht für abhanden gekommene Vorlagen.

2. Die Gefahr der erstellten Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Büro des Auftragnehmers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, bzw. falls sich der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

3. Rücklieferungen werden nur angenommen wenn diese frei von Portokosten geliefert werden. Wir weisen darauf hin, das wir keine unfreien Lieferungen aus organisatorischen Gründen annehmen können. Weiterhin können wir auch nur Sendungen entgegen nehmen, die Sie vorher bei uns angemeldet haben. Bitte melden Sie Ihre Sendungen telefonisch/E-Mail bei uns an.

Gewährleistung
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Waren oder Leistung in jedem Fall zu prüfen.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sofern nicht anders vereinbart 24 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

3. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Gewährleistungsansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware oder Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6. Werden unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsanspruchsrechte aus.

7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten oder den vom Auftragnehmer bestellten Unterauftragnehmer. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten oder von dem Auftragnehmer bestellten Unterauftragnehmer an den Auftraggeber abtritt. Dies gilt nicht, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten oder den vom Auftragnehmer beauftragten Unterauftragnehmer durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

2. Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich.

Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers per Vorkasse innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Der Auftragnehmer behält sich die Ablehnung von Schecks ausdrücklich vor.

4. Wechsel werden nicht angenommen.

5. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltungsmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

6. Wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, wenn dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Auftragnehmer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fälligzustellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.

Eigentum, Urheberrecht
1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Vorabdrucke, Disketten, Festplattenspeicherungen, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.

2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

Impressum
1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

Datenschutz
1. Im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sind wir berechtigt, die im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten über den Käufer zu verarbeiten und zu speichern.

Anwendbares Recht
1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Linz am Rhein ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten. Weiterhin ist Zerbst Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.

2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlung mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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